Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist ein gewichtiger Einschnitt. Sie ist einseitig nicht zurückzunehmen und will daher gut überlegt sein. Oft kommt es hierbei zum Streit über einzuhaltende Kündigungsfristen, Übergabetermine oder Renovierungspflichten.
Aus Sicht des Mieters:
Besonders konfliktträchtig ist die Kündigung eines Mietvertrages über Räume oder Grundstücke durch den Vermieter. Hier stellt sich für den betroffenen Mieter regelmäßig die Frage, ob der Vermieter den Vertrag überhaupt kündigen kann. Im Falle eines Wohnungsmietvertrages kann der Vermieter im Regelfall nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Ein solches kann sich neben dem Eigenbedarf auch daraus ergeben, dass der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Insbesondere eine nicht oder nicht vollständige Mietzahlung kann hier ein Grund sein.
Bei Erhalt einer Kündigung sollte immer der Rate eines versierten Fachmannes eigenholt werden. Bei reinen Kündigungen wegen Zahlungsverzuges kann oftmals eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erreicht werden.
Aus Sicht des Vermieters:
Soweit der Vermieter den Mietvertrag kündigen will, so sollte er unbedingt sicherstellen, dass ein eventueller Vertragsverstoß des Mieters beweisbar ist. Weiter muss vor Ausspruch der Kündigung geprüft werden, ob der vorhandene Grund für eine Kündigung ausreichend ist oder ob ggf. zuvor eine Abmahnung des Mieters erfolgen muss. Insbesondere im Fall der Eigenbedarfskündigung ist sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß begründet wird. Dies kann u.U. auch die vollständige Angabe der konkreten Nutzungsperson(en) und des konkreten Nutzungszwecks erfordern. Eine unberechtigte Kündigung kann im Fall einer Klage des Mieters erhebliche Kostenfolgen haben.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor Ausspruch einer Kündigung fachkundigen Rat einzuholen.