Für eine fehlerhafte Beschlussdurchführung haftet nicht die WEG
Wer haftet, wenn ein Verwalter einen Beschluss falsch oder gar nicht umsetzt? Bisher gab es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der einzelne Eigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt in Haftung nehmen konnte. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Urteil vom 08.06.2018 (AZ.: V ZR 125/17) aufgegeben.
Zuständig für die Beschussumsetzung, so der BGH, sei der Verwalter. Pflichtverletzungen des Verwalters könnten daher keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft begründen. Ein untätiger Verwalter könne ggf. von dem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genommen werden.
Werde im Rahmen der Beschlussdurchführung das Sondereigentum durch Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, beschädigt, so hafte gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer ebenfalls nicht die WEG sondern der jeweilige Schädiger selbst.